Satzung
Satzung des Vereins „Listenhunde Nothilfe e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Listenhunde – Nothilfe“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
- Sitz des Vereins ist in Bad Buchau.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes nach § 52 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch § 3.
§ 3 Zielsetzungen und Aufgaben
- Der Tierschutzverein sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
- Den Tierschutz allgemein nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung und Beratung Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
- Übernahme von in Not geratenen Hunden jeglicher Rasse, die Unterbringung in Tierpensionen, Tierheimen sowie Pflegefamilien, wenn erforderlich tierärztliche Betreuung und Resozialisierung zur späteren Weitervermittlung an verantwortungsvolle und geeignete Personen.
- Auch kann der Verein zur Förderung der eigenen Arbeit Kooperationen mit anderen Vereinen der gleichen Zielsetzung eingehen und diese bei Bedarf finanziell unterstützen. Dies gilt gleichermaßen für Einrichtungen im In- und Ausland durch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (z.B. Rettungsstationen, Gnadenhöfe, Tierheime).
- Der Verein ist dazu berechtigt, tierheimähnliche Einrichtungen nach § 11 TierschG zu unterhalten. Derzeit unterhält er tierheimähnliche Einrichtungen nach § 11 TierschG in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
- Der Verein setzt sich zum Ziel, den Tierschutzgedanken bei Kindern und Jugendlichen zu verbreiten und diese für den Tierschutz zu begeistern. Zudem fördert der Verein die Kinder- und Jugendtierschutzarbeit durch die Unterhaltung einer Tierschutzjugend.
§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein arbeitet bei Bedarf mit Organisationen und Stellen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
§ 5 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz und Ehrenamtspauschale
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Tierschutzverein Reutlingen und Umgebung e.V.
Im Stettert 1-3
72766 Reutlingender es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz nach § 52 AO zu verwenden hat.
§ 7 Mitgliedschaft
- Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag innerhalb von 30 Tagen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitz- und Rederecht, jedoch kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
- Mitglied des Vereins mit Stimm- und Wahlrecht kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Es ist ein formloser Antrag schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der auszuzeichnenden Person. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder nach § 7 Abs. 1.
- Neben einer Einzelmitgliedschaft kann eine Familienmitgliedschaft abgeschlossen werden. Unter eine Familienmitgliedschaft fällt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, wohnhaft im gleichen Haushalt.
- Der Vorstand soll, soweit er Kenntnisse darüber besitzt, insbesondere dann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gegen die Vereinsinteressen und den Zweck des Vereins verstoßen hat und zu befürchten ist, dass er dies auch als Mitglied tun würde und daher für den Verein und die Mitglieder des Vereins nicht tragbar ist.
- Mitglieder, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu dem unter § 7 Abs. 5 genannten Personenkreis gehören, sind auszuschließen.
- Personen, die aus einem anderen ähnlichen Verein (z.B. Zuchtverein, Tierschutzverein, Naturschutzverein etc.) ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dies bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn die Gründe des Ausschlusses eingehend vom Vorstand überprüft und als unbedenklich eingestuft wurden.
- Alle Mitglieder haben:
- ein Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
- Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.
- Mitglieder, die ihren Beitrag über den 31. Dezember des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand per Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7 Abs. 5
- bewusster Selektion von Hunden auf unkontrollierte Aggressivität gegen Tiere oder Menschen sowie Unterstützung dessen durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung
- Teilnahme an Veranstaltungen jedweder Art, die nicht mit den Tierschutzbestimmungen übereinstimmen
- Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien
- Verschaffung einer Mitgliedschaft für Personen des Personenkreises nach § 7 Abs. 5
- jeglichem Verhalten, das nachweislich dem Ansehen des Vereins und der Hundehaltung im Ganzen Schaden zufügt
- Verschweigen von Tatsachen gemäß § 7 Abs. 7
- grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des Vereins
- vorsätzlicher Verletzung der Interessen des Vereins
- vorangegangener schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand
- Beleidigung von Vorstandsmitgliedern in der Öffentlichkeit
- massiver beleidigender Kritik am Verein in der Öffentlichkeit
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach § 7 Abs. 2.
- Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Es wird bei der Beitragsberechnung eine Einzel- oder Familienmitgliedschaft herangezogen.
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Es fallen keine weiteren Gebühren während der Mitgliedschaft an.
- Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
- Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages oder der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die aktuellen Beitragssätze werden über die Beitragsordnung auf der Vereinshomepage veröffentlicht.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand:
- der geschäftsführende Vorstand (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB)
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB) besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
- dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
- dem Kassenwart
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung befugt. Der zweite Vorsitzende und der Kassenwart sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000 EUR die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.
§ 11 Der Vorstand (interne Regelung)
- Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB)
- dem Schriftführer / Pressereferenten
- dem Referenten für Tierschutz und Öffentlichkeitsfragen
- Der Schriftführer und der Referent für Tierschutz und Öffentlichkeitsfragen können den Verein jeweils gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden und/oder dem 2. Vorsitzenden und/oder dem Kassenwart vertreten.
§ 12 Erweiterter Vorstand und Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf Mitglieder in einen erweiterten Vorstand oder Ausschuss berufen. Hierzu gehören beispielsweise:
- Assistenten der im Vorstand aufgeführten Ämter
- Ausschüsse für besondere Aufgaben:
- Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Projektleiter und mindestens zwei weiteren Mitarbeitern.
- Ein Ausschuss kann mit Erledigung oder mit Rückgabe der ihm übertragenen Aufgaben aufgelöst werden.
§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstands haben Mitspracherecht in allen Ausschüssen und Gremien des Vereins. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
- Verleihung von Auszeichnungen
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegen die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
- Der Kassenwart erledigt den laufenden Geschäftsbetrieb. Weiterhin ist er für die Mitgliederverwaltung und die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung jeweils Rechnung zu legen. Dem Vorstand hat er jährlich und auf Anforderung Rechnung zu legen. Er führt selbständig den Schriftwechsel zur Einziehung der Beiträge. Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern hat er Einsicht in die Buchführung zu gewähren.
- Der Schriftführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Versammlungsprotokolle von Vorstands- und Mitgliederversammlungen sowie deren Zustellung an Vorstands- und/oder Vereinsmitglieder. Des Weiteren ist er verantwortlich für die Übermittlung relevanter Informationen innerhalb und außerhalb des Vereins.
- Der Pressereferent ist verantwortlich für die Erstellung von Pressemitteilungen, Informationsmaterial und die Recherche und Archivierung relevanter Informationen. Weiter steht er für Sonderaufgaben bereit.
- Dem Referenten für Nothundevermittlung obliegt die Organisation der Vermittlung von Hunden in Pflegeplätze und Heimstätten sowie die Kontaktaufnahme und Pflege zur Kooperation mit Tierheimen und Tierschutzorganisationen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In diesem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
- Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
- Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird.
- Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
- Um die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder jederzeit uneingeschränkt vertreten zu können, verpflichten sich die Vorstandsmitglieder, keine weiteren Vorstandsämter in anderen Vereinen zu bekleiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Interessen des anderen Vereins mit den Zielen und Interessen des Vereins Listenhunde Nothilfe e.V. in Konflikt geraten. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn:
- hierdurch erhebliche erkennbare Vorteile für den Verein Listenhunde Nothilfe e.V. entstehen
- sich hierdurch die Interessen und Ziele des Vereins Listenhunde Nothilfe e.V. effektiver vertreten lassen
- die Erfüllung der Aufgaben und die Vereinsarbeit des betreffenden Vorstandsmitglieds weiterhin im vollen Umfang gewährleistet ist
- alle Vorstandsmitglieder hiervon unterrichtet sowie angehört wurden und mit einer 2/3-Mehrheit dem Vorhaben zustimmen
- Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied nach § 7 Abs. 2 sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
- Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
- Von jeder Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in dem alle Beschlüsse eindeutig festgehalten sind. Das Protokoll muss zudem Ort, Datum und Zeit, Dauer der Sitzung, Teilnehmer sowie Abstimmungsergebnisse enthalten.
- Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen oder Änderungen der E-Mail-Adresse ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Dieser übt das Hausrecht aus und bestimmt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, allein den Gang der Verhandlungen sowie die Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stehen bei einer Wahl zwei oder mehr Kandidaten zur Abstimmung, ist geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied nach § 7 Abs. 2 hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine Blockwahl des Vorstandes wird nicht angewendet. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Im Falle einer Doppelfunktion im Vorstand verbleibt der Grundsatz: eine Stimme gleich ein Vereinsmitglied.
- Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Ein Antrag ist schriftlich einzureichen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt enthalten. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrags, setzt diesen auf die Tagesordnung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit.
- Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse
§ 15 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
- Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung, der Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und eventuell bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Sie können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein.
- Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein und darf keine abweichenden Meinungen einzelner Kassenprüfer enthalten.
§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder nach § 7 (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen sowie Funktionen im Verein.
- Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwendet.
- Im Zusammenhang mit seiner Tierschutzarbeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Die Veröffentlichung bzw. Übermittlung beschränkt sich in der Regel auf Name, Vereinszugehörigkeit und Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Daten veröffentlicht:
- Name
- Vereins- und Abteilungszugehörigkeit sowie deren Dauer
- Funktion im Verein
- Alter bzw. Geburtsjahrgang, soweit erforderlich
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein auch an Print-, Tele- und elektronische Medien übermitteln. Das betroffene Mitglied kann jederzeit der Veröffentlichung oder Übermittlung von Einzelfotos sowie personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung oder Übermittlung und teilt mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch möglich ist. Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen bzw. Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, Funktionsträger und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt (z.B. Minderheitenrechte), wird ihm eine gedruckte Kopie gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder nach § 7 der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) sowie Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Umfang zu. Eine darüber hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Ein Verkauf von Daten ist ausgeschlossen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsrechte, Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung.
§ 17 Haftungsbeschränkung
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied nach § 7 bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, Vereinsgerätschaften oder Vereinsgegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied, ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz 1 haftet auch die handelnde oder sonst verantwortlich handelnde Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder bei einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil er von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
- Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, sofern es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder bei einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereins verursacht hat und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 18 Auflösung
Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 19 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden und den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzung nicht berühren.
Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 20 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.07.2014 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.05.2025 geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand der Satzung: 04.05.2025